Die Gesundheitsfürsorge
Dieser Aufgabenkreis wird dann angeordnet, wenn der Betreute die Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung nicht versteht, oder er sich generell wegen seiner psychischen/geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr angemessen um seine medizinische Versorgung kümmern kann.
Kann der Betreute selbst einschätzen, ob beispielsweise eine Grippeimpfung gut für ihn ist oder er sie lieber nicht haben möchte, kann und muss er alleine zustimmen. Dennoch ist die Anordnung dieses Aufgabenkreises hier nicht fehl am Platze. So kann er wahrscheinlich die Notwendigkeit und Tragweite einer Grippeimpfung verstehen, komplexere medizinische Eingriffe allerdings nicht umfassend einschätzen.
Hier kommt es immer auf den individuellen Einzelfall an!
Wehrt sich der Betreute auf dem Arztstuhl gegen den Eingriff, darf ihn der Arzt nicht „zwangsbehandeln“, nur weil die Einwilligung des Betreuers vorliegt!
Geht es um eine lebenswichtige Maßnahme gegen den Willen des Betreuten, so muss das Gericht die Entscheidung des Betreuers genehmigen, ebenso bei Operationen mit großen Risiken (längerer gesundheitlicher Schaden oder gar Tod des Betreuten).
Auch wenn der Betreute einwilligungsunfähig ist, hat er ein Anrecht auf medizinische Aufklärung über die durchzuführende Maßnahme durch den Arzt – wie der Betreuer auch!
Im Notfall kann und muss wegen Gefahr im Verzug auch ohne Zustimmung des Betreuers oder des Gerichts gehandelt werden.